Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlage der Ausbildung:
Der Unterricht wird auf Grund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil der Ausbildung sind.
Beendigung der Ausbildung:
Der Ausbildungsvertrag endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angegebenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32 Fahrlehrergesetz bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung in Textform hinzuweisen und in aller Regel einen neuen Ausbildungsvertrag abzuschließen.
Eignungsmängel des Fahrschülers:
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Nr. 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte entsprechen den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen.
3. Grundbetrag und Leistungen
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer beinhaltet das Entrichten der Entgelte für den praktischen Fahrunterricht, die Vorbesprechung und abschließend eine Auswertung der jeweiligen Fahrstunde. Eine Fahrzeit von mindestens 25 Minuten Dauer wird zugesichert.
Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist:
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde oder gebuchten Theorieunterricht nicht einhalten, so ist die Fahrschule zeitnah zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden oder gebuchter Theorieunterricht nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu erheben oder 10,- € pro Theoriethema zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erneut in erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Der Grundbetrag ist bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verausgabten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 2 Werktage vor der Prüfung fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so wird die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung in aller Regel bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung:
Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Nr. 3) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 6 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht. Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der theoretische oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung jeweils zweimaliger mit nicht bestanden bewertet wird. Zudem wenn wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstoßen wird.
Kündigungen des Ausbildungsvertrages sind nur schriftlich wirksam.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Nr. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
- 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
- 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
- 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.
- 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss.
- der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Vorauszahlungen werden dementsprechend zurückerstattet.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Auf Wunsch des Fahrschülers kann davon im Einzelfall abgewichen werden, jedoch wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht darüber hinaus zu warten und die Fahrstunde wird nicht berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten.
Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Nr. 3
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgeltes. Jedoch bleibt dem Fahrschüler selbstverständlich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet werden können.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat für diesen Fall eine Ausfallentschädigung von drei Viertel des Fahrstundenentgeltes zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Sorgfaltspflichten bzgl. Ausstattung und Fahrzeugen sowie Bedienung und Inbetriebnahme von Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausstattung und Fahrzeuge verpflichtet. Fahrzeuge dürfen nur unter direkter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
10. Schulungszeiten
Der theoretische Unterricht findet grundsätzlich wochentags zwischen 17:00 Uhr und 20:15 Uhr statt.
Praktischer Unterricht ist in aller Regel zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr durchzuführen.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Ausbildung darf von der Fahrschule erst abgeschlossen werden, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 29 Fahrlehrergesetz). Der Fahrlehrer entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 Fahrschülerausbildungsordnung).
Anmeldung zur praktischen Prüfung:
Die Anmeldung zur praktischen Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verausgabter oder anfallender Gebühren in voller Höhe verpflichtet.
12. Gerichtsstand sowie abschließende Bestimmungen
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses geschlossenen Ausbildungsvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
13. Hinweis zur besseren Lesbarkeit
In diesem Text wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechter.
Stand: 06/2025